6.1.2 Tatbestandsmerkmale des § 142 StGB

Autor: Kucklick

6.1.2.1 Unfallbeteiligter

6.1.2.1.1 Mitverursachendes Verhalten

A6.2

Der Unfall, um den es geht, ist den Mandanten gewöhnlich bekannt, da er in polizeilichen Anschreiben oder Ansprachen umrissen worden war. Ob es sich dabei um einen Unfall i.S.d. Tatbestands handelt, erscheint den Mandanten eher wenig problematisch. Im Zentrum des ersten Gesprächs steht vielmehr oft die Frage ihrer Beteiligung. Wenn ein Unfall angeblich nicht bemerkt wurde, wird bezweifelt, dass es ihn gegeben hat oder dass behauptete Schäden am anderen Auto von einer Berührung mit dem eigenen Auto herrühren. Die Beteiligung am Unfallgeschehen wird von Mandanten meist auch in Frage gestellt, wenn sie der Meinung sind, nicht Verursacher zu sein.