Autor: Kucklick |
Die Strafzumessungsbeispiele stammen aus den letzten beiden Jahren, soweit keine veröffentliche Rechtsprechung zitiert ist. Quelle sind überwiegend Strafbefehle, aber nicht der jeweilige Ausgang des Verfahrens. Zur Strafzumessung vgl. auch Kapitel A12.
Schaden 1.038 € | Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen 200 €, |
Schaden 1.200 € | 20 Tagessätze, keine Führerscheinmaßnahmen, |
Schaden 1.355 € | 10 Tagessätze, keine Führerscheinmaßnahme, |
Schaden 1.539 € | 50 Tagessätze, keine Führerscheinmaßnahmen, |
Schaden 6.167 € |
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