6.2.3 Öffentliche Tiefgarage; Irrtum über die Anstoßstelle

Autor: Kucklick

Kurzüberblick

A6.40

Trotz objektiven Bemerkens eines Anstoßes kann dennoch ein Tatbestandsirrtum vorliegen, wenn der Täter sich nach Vergewisserung über den Schadeneintritt irrt.8)

Ein solcher Irrtum kann trotz Vermeidbarkeit Einfluss auf die Rechtsfolge haben.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig sein oder werden.9)

Nach Akteneinsicht geführte Verhandlungen können noch nach Erlass des Strafbefehls die Staatsanwaltschaft zur Rücknahme des Strafbefehlsantrags (§ 411 Abs. 3 Satz 1 StPO) bringen und eine Entscheidung über eine Fahrerlaubnismaßnahme beschleunigen.

Sachverhalt