Autor: Kucklick |
Kurzüberblick
Derjenige, der nach vollendetem Entfernen vom Unfallort, aber noch in dessen Nähe auf den Unfall und seine mögliche Beteiligung hingewiesen wird, ist auch nach Maßgabe des § 142 Abs. 3 StGB aus dieser Vorschrift nicht mehr verpflichtet, Feststellungen zu ermöglichen.12) | |
Vollendet ist der Tatbestand, wenn eine hinreichende räumliche Trennung vom Geschehen eingetreten und eine deutliche Absetzbewegung erkennbar geworden ist.13) Darauf, ob andere Unfallbeteiligte durch Verfolgen des Täters noch seinen Bezug zum Unfallgeschehen herstellen können, kann es nicht ankommen. |
Sachverhalt
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