9.1.1 Geltungsbereich

Autor: Revilla

A9.2

Eine von einer ausländischen Behörde erteilte Fahrerlaubnis kann nicht von einem deutschen Gericht entzogen werden. Deshalb regelt § 69b StGB, dass die gleichwohl im Urteilstenor auszusprechende Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Kapitel A7) die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat.

Dem Wortlaut nach gilt die Vorschrift eigentlich nur für die Fälle, in denen der Täter keine inländische, aber eine ausländische Fahrerlaubnis hat und von dieser auch Gebrauch machen darf. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Entziehung der Fahrerlaubnis aber auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.1)


1)

BGH, Beschl. v. 03.09.1998 - 4 StR 243/98, DAR 1999, 33.