9.1.4 Sonstige ausländische Führerscheine

Autor: Revilla

A9.5

Bei allen anderen Führerscheinen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Kapitel A7) und die Sperre (vgl. Kapitel A8) gem. § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB im Führerschein vermerkt. Im Ermittlungsverfahren werden der ausländische Führerschein und ggf. der internationale Führerschein sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Eine Aushändigung an den Täter erfolgt nach Rechtskraft des Strafbefehls oder Urteils, wenn der Vermerk eingetragen wurde. Für die Zuerkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, muss ebenfalls ein Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden (§ 29 Abs. 4 FeV).