Mit Bescheid vom 22.7.1998 hatte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 400 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen aufgrund der Hauptverhandlung vom 3.12.1998 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.
Gegen das ihm am 24.12.1998 zugestellte Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er mit einem am 4.2.1999 eingegangenen Schriftsatz begründete.
Mit Beschluß vom 9.2.1999 verwarf das Amtsgericht das Rechtsmittel als unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihm am 10.2.1999 zugestellten Beschluß wandte sich der Betroffene mit seinem am 15.2.1999 eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Anträge hatten keinen Erfolg.
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