Die Verwaltungsbehörde setzte mit Bußgeldbescheid vom 22.12.1998 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300 DM fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit dem Wahlrecht nach § 25 Abs. 2 a StVG an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht durch Urteil vom 22.3.1999 nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein, der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Hinsichtlich der vollständig in das Protokoll aufgenommenen Gründe enthält das Urteil keine Ausführungen zum Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|