AG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.06.1992 32 C 2301/91
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 157
ZfS 1993, 158
AG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.06.1992 (32 C 2301/91) - DRsp Nr. 1994/15570
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.06.1992 - Aktenzeichen 32 C 2301/91
DRsp Nr. 1994/15570
Da ein Farbfernseher heute zu den selbstverständlichsten Bestandteilen eines durchschnittlichen Haushalts gehört, kann der Eigentümer bei irreparabler Beschädigung des Gerätes bei einer Reparatur Nutzungsausfall für den Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung in Höhe von monatlich 60,-- DM verlangen.
Normenkette:
BGB §§ 249, 251 ;
Hinweise:
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