AG Köln - Urteil vom 29.10.1992 (261 C 477/91) - DRsp Nr. 1994/2322
AG Köln, Urteil vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 261 C 477/91
DRsp Nr. 1994/2322
Für die Abrechnung von Kraftfahrzeug-Reparaturkosten auf der Grundlage eines Gutachtens sind die dort berücksichtigten, im Vergleich zu den Kosten der Vertragswerkstätten günstigeren Stundensätze »freier« (Karosserie-Fach-)Werkstätten zugrundezulegen.
Normenkette:
BGB § 249 ;
Gründe:
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