Der Betroffene ist Transportunternehmer sowie Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma E. S. GmbH. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer ist er u.a. für die Ausrüstung und den Einsatz der Firmenfahrzeuge zuständig. In seinem Auftrag war ein Mitarbeiter mit einem auf die GmbH zugelassenen Sattelzug unterwegs, der bei einer regulären Länge von 16,50 m infolge eines am Heck des Sattelanhängers angebrachten sogenannten "Einhänge-Staplers" eine Gesamtlänge von 18 m aufwies. Dieser Stapelanhänger wird nur dann mitgeführt, wenn die Firma E. S. GmbH es übernommen hat, gegen Vergütung zu be- und entladen.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 75 DM, weil er als Halter fahrlässig die Inbetriebnahme einer die höchstzulässige Länge überschreitenden Zugmaschine mit Sattelanhänger angeordnet oder zugelassen habe.
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