Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 11.1.1999 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 DM und ordnete daneben ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. In Satz 2 der Urteilsformel hat das Amtsgericht dem Betroffenen, der durch vier jeweils Geschwindigkeitsverstöße betreffende Bußgeldbescheide vorgeahndet war, "für den Fall jedes neuen Verkehrsverstoßes (ein) Fahrverbot angedroht".
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der, zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Lediglich die Urteilsformel war dahin abzuändern, daß die Androhung eines Fahrverbots entfällt, weil hierfür aus Rechtsgründen jedenfalls in der Urteilsformel kein Raum ist.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|