I.
Die Klägerin, die als privates gewerbliches Unternehmen mit Medizinprodukten handelt und auch den Transport von Blutkonserven übernimmt, beabsichtigt, ein ihr gehörendes - technisch für den Bluttransport eingerichtetes - Fahrzeug mit blauen Blinklichtern auszurüsten. Hierzu begehrt sie von der Beklagten die Anerkennung dieses Fahrzeugs als "Fahrzeug des Blutspendedienstes" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 lehnte die Beklagte die Anerkennung ab, weil die Klägerin keinen Blutspendedienst im Sinne der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Blutkonserven betreibe.
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