Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt. Im Bußgeldbescheid war ursprünglich eine Geldbuße von 240,-- DM und ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen. Mit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rechtsbeschwerde wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg.
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