Anlage: (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

Anlage: (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung

Anlage: (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Anlage 2

(zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 1 Berufung Unterabschnitt 2 Beschwerde Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision Unterabschnitt 2 Beschwerde Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112
Vorbemerkung 1:
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße 240,00 EUR
1111 Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO 360,00 EUR
1112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74 a Abs. 1 BRAO : Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Unterabschnitt 3
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
1230 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO :
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 200,00 EUR
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0
1311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,0
1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Unterabschnitt 3
Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften
1330 Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme 1,5
1331 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO : Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 240,00 EUR
1332 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74 a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO : Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 240,00 EUR
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR

Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2110 Verfahren im Allgemeinen 4,0
2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93 a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
2120 Verfahren im Allgemeinen 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93 a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
2202 Verfahren im Allgemeinen 5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93 a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80 a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80 a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2310 Verfahren im Allgemeinen 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320 Verfahren im Allgemeinen 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
2330 Verfahren im Allgemeinen 2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR