Anlage: (zu Nummer 12 der Anlage) BKatV
FNA: 9231-1-21
Fassung vom: 14.03.2013
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 266 vom 16.08.2024

Anlage: (zu Nummer 12 der Anlage) BKatV Bußgeldkatalog-Verordnung

Anlage: (zu Nummer 12 der Anlage)

BKatV ( Bußgeldkatalog-Verordnung )

Anhang

(zu Nummer 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr. Regelsatz in Euro Fahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 Fahrverbot 1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot 2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot 3 Monate
12.7 c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.7.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100
12.7.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180
12.7.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot 1 Monat
12.7.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot 2 Monate
12.7.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 Fahrverbot 3 Monate