(zu Nummer 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. Regelsatz in Euro Fahrverbot Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern 12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h 12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h 12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 Fahrverbot 1 Monat 12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot 2 Monate 12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot 3 Monate 12.7 c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h 12.7.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 12.7.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 12.7.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot 1 Monat 12.7.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot 2 Monate 12.7.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 Fahrverbot 3 Monate