Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis)
LG Zweibrücken, Beschluß vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 1 Os 113/99
DRsp Nr. 2000/4369
Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis)
»Sind seit der Sicherstellung des Führerscheins acht Monate vergangen, ohne dass ein Hauptverhandlungstermin bestimmt ist, kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden.«