SchlHOLG, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 9 U 101/98
DRsp Nr. 2003/16583
Auslegung der Begriffe "Neuwagen" und "fabrikneu"
Bedeutung und mögliche Rechtsfolgen des Verkaufs eines als "Neuwagen" verkauften reimportierten Kraftfahrzeugs:- keine Wertung der Bezeichnung "Neuwagen" ohne weiteres als Zusicherung der Eigenschaft "fabrikneu" und damit einer Stand-/Lagerzeit von maximal 10-12 Monaten;- Neuwageneigenschaft - somit mögliche Wertung als mangelfrei - im Falle eines 2 1/2 Jahre alten reimportierten Fahrzeugmodells, das "weitgehend unverändert weitergebaut wird und keine wesentlichen durch die Standzeit bedingten Mängel aufweist" (sogenanntes Haldenfahrzeug).