Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat, weil es sich um einen Unfall durch alkoholbedingte Bewußtseinsstörung handelt (§ 2 I Nr. 1 AUB).
1. Daß der Versicherte durch einen Unfall im Sinne von § 1 III AUB getötet worden ist, steht außer Zweifel und wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
2. Der Versicherte befand sich bei dem Unfall im Zustand einer Bewußtseinsstörung, welche durch Trunkenheit hervorgerufen war.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|