»... Nach §
Der Senat ist der Ansicht, daß die im vorl. Fall getroffene Ausnahme rechtlich zulässig ist. Das AG wollte nicht Personenkraftwagen ausnehmen, die zu Krankentransporten verwendet werden - diese würden sich nicht bauartbedingt von anderen Personenkraftwagen unterscheiden. Vielmehr wollte das AG die Ausnahme auf Krankenrettungskraftfahrzeuge beschränken, also auf speziell zum Krankentransport ausgerüstete Kraftwagen. Solche Fahrzeuge sind bauartbedingt von Pkws zu unterscheiden, die Kranke befördern, ohne spezielle Einrichtungen dafür zu besitzen.«
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