I.
Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 20,00 EUR verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diese Maßregelentscheidung richtet sich die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
Schon zuvor, am 12. Dezember 2004, hatte das Amtsgericht, allerdings ohne dass die Staatsanwaltschaft hiergegen Beschwerde erhoben hat, gemäß § 111 a StPO den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten angeordnet. Der Führerschein befand sich vom 21. Dezember 2004 bis zum 02. Mai 2005 in amtlicher Verwahrung bei den Akten.
II.
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