Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um mindestens 62 km/h zu einer Geldbuße von 400 DM und verhängte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Er ist insbesondere der Auffassung, die Ordnungswidrigkeit sei verjährt.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
1. Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt ist. Folgender Verfahrensgang ergibt sich hierzu aus den Akten:
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