Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für den Unfallschaden vom 13. August 1997 bejaht. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 543 ZPO).
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
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