Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß)
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 2b St (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I
DRsp Nr. 2000/4337
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß)
»1. Bei der Festsetzung von Geldbußen, die 200 DM übersteigen, hat der Tatrichter auch dann die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht zu ziehen und dazu im Urteil Feststellungen zu treffen, wenn es sich um im BKat vorgesehene Regelbußen handelt.2. Zur Pflicht des Tatrichters, zu prüfen und im Urteil darzulegen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbotes (im Falle eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes) erfüllt sind.«