Beschädigung eines abgeschleppten Fahrzeugs beim Betrieb des Abschleppfahrzeugs
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 2/16 S 148/99
DRsp Nr. 2003/16692
Beschädigung eines abgeschleppten Fahrzeugs beim Betrieb des Abschleppfahrzeugs
Die Beschädigung eines abgeschleppten Fahrzeugs erfolgt nicht beim Betrieb des Abschleppfahrzeugs, falls der Schaden aufgrund einer unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorgangs entstanden ist, also auf einer fehlerhaften Benutzung des Abschleppwagens als Arbeitsgerät beruht.