I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Änderung von Nr. III. des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 72.000,- Euro festgesetzt.
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zehn Fahrzeuge.
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