Autoren: Ciccotti/Schladt |
Kurzüberblick
Nicht selten beruhen Anordnungen nach § 111a StPO auf Fahrten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss, nachdem grundsätzlich an die Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 69 Abs. 2 StGB (Trunkenheit im Verkehr nach § 316 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) zu denken ist.1) |
Zu einer Fahrt unter Drogeneinfluss oder Alkoholeinfluss können zudem weitere Umstände hinzutreten, welche im Rahmen der Ungeeignetheit und der Annahme dringender Gründe besondere Berücksichtigung finden können wie beispielsweise Rotlichtverstöße. |
Eine Mischintoxikation stellt nicht zwingend einen dringenden Grund i.S.v. § 111a Abs. 1 StPO dar, dass dem Betroffenen später gem. § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 i.V.m. § 316 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.2) |
Die Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke wird unwiderlegbar angenommen, sofern eine Tatzeit-BAK von 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit) oder mehr gegeben ist. Sofern diese Tatzeit-BAK nicht erreicht wird, sind weitere alkoholtypische Ausfallerscheinungen, die den Rückschluss auf eine Fahruntüchtigkeit zulassen, erforderlich (relative Fahruntüchtigkeit). |
Relative Fahruntüchtigkeit setzt in diesem Zusammenhang Feststellungen über Fahrfehler und/oder körperlicher Ausfallerscheinungen voraus. |
Sachverhalt
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|