10.2.1 Verteidigungsansätze bei Betäubungsmittel-/Alkoholkonsum und Fahrfehlern wie Rotlichtverstößen

Autoren: Ciccotti/Schladt

Kurzüberblick

A10.60

Nicht selten beruhen Anordnungen nach § 111a StPO auf Fahrten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss, nachdem grundsätzlich an die Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 69 Abs. 2 StGB (Trunkenheit im Verkehr nach § 316 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) zu denken ist.1)

Zu einer Fahrt unter Drogeneinfluss oder Alkoholeinfluss können zudem weitere Umstände hinzutreten, welche im Rahmen der Ungeeignetheit und der Annahme dringender Gründe besondere Berücksichtigung finden können wie beispielsweise Rotlichtverstöße.

Eine Mischintoxikation stellt nicht zwingend einen dringenden Grund i.S.v. § 111a Abs. 1 StPO dar, dass dem Betroffenen später gem. § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 i.V.m. § 316 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.2)

Die Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke wird unwiderlegbar angenommen, sofern eine Tatzeit-BAK von 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit) oder mehr gegeben ist. Sofern diese Tatzeit-BAK nicht erreicht wird, sind weitere alkoholtypische Ausfallerscheinungen, die den Rückschluss auf eine Fahruntüchtigkeit zulassen, erforderlich (relative Fahruntüchtigkeit).

Relative Fahruntüchtigkeit setzt in diesem Zusammenhang Feststellungen über Fahrfehler und/oder körperlicher Ausfallerscheinungen voraus.

Sachverhalt