BayObLG, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 5 St RR 173/98
DRsp Nr. 1999/3932
Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten
»Bei den nach § 33StVG abgespeicherten und in § 39StVG aufgeführten Halterdaten handelt es sich um "offenkundige" Daten, die deswegen weder dem Schutzzweck des § 203StGB noch der Datenschutzgesetze unterfallen.«