Die Klägerin stellt Kraftfahrzeuge der Marke "Ford" her und vertreibt sie über Vertragshändler im In- und Ausland, u.a. auch in Leipzig. Beim Kauf eines neuen Ford leistet sie für die Dauer eines Jahres ab Auslieferung an den Endverbraucher Gewähr für die Fehlerfreiheit des Fahrzeugs (Herstellergarantie).
Die Beklagte, die nicht zum Vertriebssystem der Klägerin gehört, handelt mit Ford-Fahrzeugen, die sie aus dem EG-Ausland nach Deutschland importiert und hier als "EG-Neuwagen" oder "EG-Neufahrzeuge" verkauft. Diese Fahrzeuge werden im Ausland vor ihrer Auslieferung an die Beklagte zumindest für einen Tag zum Verkehr zugelassen (Tageszulassung). Die einjährige Werksgarantie der Klägerin beginnt an diesem Tag.
Ende November 1995 warb die Beklagte mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige in der "Leipziger Volkszeitung" für von ihr aus Südeuropa eingeführte Ford-Fahrzeuge:
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