VG Bremen, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1968/19
OVG Bremen, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LC 64/22
Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen verbotenes Gehwegparken; Schutz des individuellen Interesses der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs; Begrenzung des Schutzes auf den Gehweg der eigenen Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße
BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 3 C 5.23
DRsp Nr. 2024/12754
Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen verbotenes Gehwegparken; Schutz des individuellen Interesses der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs; Begrenzung des Schutzes auf den Gehweg der "eigenen" Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße
1. Das aus § 12 Abs. 4 und 4aStVO folgende Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden; der Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg der "eigenen" Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt.2. In diesem Umfang haben die Anwohner einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.