BVerwG - Urteil vom 06.06.2024
3 C 5.23
Normen:
StVO § 12 Abs. 4; StVO § 12 Abs. 4a; StVO § 45 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2024, 631
VRS 2024, 173
NVwZ 2024, 1838
DÖV 2024, 1017
ZUR 2024, 674
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1968/19
OVG Bremen, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LC 64/22

Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen verbotenes Gehwegparken; Schutz des individuellen Interesses der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs; Begrenzung des Schutzes auf den Gehweg der eigenen Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße

BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 3 C 5.23

DRsp Nr. 2024/12754

Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen verbotenes Gehwegparken; Schutz des individuellen Interesses der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs; Begrenzung des Schutzes auf den Gehweg der "eigenen" Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße

1. Das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgende Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden; der Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg der "eigenen" Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt. 2. In diesem Umfang haben die Anwohner einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken.

Tenor