Die Verwaltungsbehörde hatte gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 21.10.1996 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 57 km/h - eine (erhöhte) Geldbuße von 500 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 7.5.1998 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgeblieben sei.
Die auf die Verletzung von Verfahrensrecht gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist zulässig; insbesondere läßt sich aus dem Beschwerdevorbringen insgesamt noch der nach § Abs. Satz 2 i.V.m. § Abs. Satz 1 OwiG erforderliche Tatsachenvortrag herauslesen. Es ist aber unbegründet.
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