VGH Bayern - Beschluss vom 19.12.2024
11 CS 24.1933
Normen:
StVG § 4 Abs. 5; FeV § 7;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 24.2465

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Mehrfaches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.1933

DRsp Nr. 2025/3838

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Mehrfaches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5; FeV § 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B/BE und C1/C1E (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Aufgrund einer Behördenauskunft aus dem Fahreignungsregister vom 13. April 2022, wonach der Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten insgesamt vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, ermahnte ihn das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. (Fahrerlaubnisbehörde) mit Schreiben vom 14. April 2022 und wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit der Folge eines Punkteabzugs hin. Der Ermahnung lagen jeweils mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid geahndete Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften am 30. September 2021, 14. November 2021, 19. April 2021 und 27. Juni 2019 zu Grunde.