AG Bonn, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 191/21
LG Bonn, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 75/22
Erlöschen der Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und des Verbrauchers mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf; Bestehen des Anspruchs des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018; Umfang des Anspruchs des Zahlungsdienstnutzers aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung bezüglich der an den Zahlungsdienstleister entrichteten Entgelte
BGH, Urteil vom 24.09.2024 - Aktenzeichen XI ZR 111/23
DRsp Nr. 2024/13952
Erlöschen der Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und des Verbrauchers mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf; Bestehen des Anspruchs des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018; Umfang des Anspruchs des Zahlungsdienstnutzers aus § 675c Abs. 1 i.V.m. § 666BGB auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung bezüglich der an den Zahlungsdienstleister entrichteten Entgelte
a) Die Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1BGB i.V.m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3EGBGB und des Verbrauchers aus § 5 ZKG erlöschen mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch Zeitablauf.b) Der Anspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsdienstleister auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht nicht rückwirkend, sondern erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018.
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