Durch Reparaturmaßnahmen am stark beschädigten Lkw des Kl. waren erhebliche Kosten entstanden; trotz Nachbesserungsarbeiten erwies sich schließlich das reparierte Fahrzeug für den Kl. als untauglich; der Kl. schaffte daraufhin einen Ersatzwagen an.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Kl. als Geschädigter an die einmal getroffene Entscheidung für eine Reparatur gebunden sein soll, auch wenn sie sich nur aus nachträglicher Sicht als unrichtig erwiesen hat, findet ... im Gesetz keine Stütze.
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