Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 26 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der zulässige Antrag erweist sich in der Sache als unbegründet.
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
"Am 12. Januar 1999 gegen 16.25 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw in Düsseldorf die Gerresheimer Straße/Wetterstraße in Fahrtrichtung Ackerplatz.
Hierbei übersah er eine ältere Dame, die aus Sicht des Betroffenen rechts am Fahrbahnrand stand, um den dortigen Fußgängerüberweg in Richtung Langestraße zu überqueren. Bei Herannahen des Betroffenen mit seinem Fahrzeug stand die Fußgängerin bereits ca. vier Sekunden am Fahrbahnrand und mußte mit dem Überqueren der Fahrbahn abwarten, bis der Betroffene den Fußgängerüberweg mit seinem Fahrzeug passiert hatte."
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