2.2.1 Die fehlende Belehrung am Unfallort

Autor: Schladt

Kurzüberblick

A2.65

Eine Übermüdung kann einen geistigen oder körperlichen Mangel i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB darstellen.

Es ist aber ein solcher Zustand der Übermüdung zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt. Dies bedeutet, dass der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung bemerkt hätte oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen.1)

Eine Person wird zum Beschuldigten durch einen sogenannten Inkulpationsakt, d.h. einer objektiven Maßnahme, in der sich der subjektive Verfolgungswille der Ermittlungsbehörde niederschlägt.2)

Neben der Stärke des Verdachts ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Befragten, darstellt.3)

Sachverhalt