Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Januar 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 1.387,01 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.200,- DM seit dem 1. November 1997 und auf 187,01 DM seit dem 1. April 1998 zu zahlen.
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