Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung eingefahrenen und dort hängengebliebenen Omnibusses mit einem Fahrradfahrer des Querverkehrs
OLG Oldenburg, vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 5 U 52/99
DRsp Nr. 2008/13622
Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung eingefahrenen und dort "hängengebliebenen" Omnibusses mit einem Fahrradfahrer des Querverkehrs
Fährt ein Omnibus bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich ein, kann er diesen aber erst verlassen, als für den Querverkehr schon Grünlicht angezeigt wird und kommt es im Zuge dieses Vorgangs zu einer Kollision mit einem Radfahrer des Querverkehrs, der losfährt, obwohl der Omnibus den Kreuzungsbereich noch nicht verlassen hat, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt.