Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der durch den Fahrgast geöffneten Tür eines Taxis
OLG Hamm, vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 9 U 9/99
DRsp Nr. 2008/13564
Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der durch den Fahrgast geöffneten Tür eines Taxis
Kommt es zu einer Kollision eines rechts an verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Radfahrers mit der durch den Fahrgast eines Taxis geöffneten rechten Tür, so trifft den Taxifahrer keine Haftung, da er für das Verhalten seines Fahrgastes nicht verantwortlich ist.