Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt insoweit zu einer Änderung des angefochtenen Urteils, die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 5. Mai 1997 auf der Stadtautobahn in B. Schadensersatz gemäß den §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG verlangen. Er muss indes nach Auffassung der Kammer nicht nur 1/5, sondern 1/3 seines Schadens selbst tragen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|