Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, ist somit zulässig.
In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung, wonach die Beklagten 75 % des aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens tragen müssen, ist nicht zu beanstanden.
Ergänzend zu den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil ist noch folgendes zu bemerken:
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