Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 300 DM und ordnete zugleich ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats an.
Die auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
1. Die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit war entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheides vom 3.9.1998, der am 9.9.1998 zugestellt wurde, verjährt.
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