Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.09.1998 ist zulässig insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.12.1994 gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB, für welche die Beklagte zu 3) gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz gesamtschuldernisch haften würde, verneint.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht es als bewiesen angesehen, dass es sich um einen gestellten Verkehrsunfall gehandelt hat. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|