Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; statt der vom Landgericht erkannten Haftungsquote von 80 % zu Lasten der Beklagten sind sie nur verpflichtet, der Klägerin 50 % des ihr anläßlich des Unfallgeschehens vom 8.7.1997 entstandenen Schadens zu ersetzen.
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