Keine Haftung für Fahrzeugbeschädigung durch Umstürzen eines abgestellten Motorrads
AG Rüsselsheim, Urteil vom 02.07.1999 - Aktenzeichen 3 C 536/99 (33)
DRsp Nr. 2004/1704
Keine Haftung für Fahrzeugbeschädigung durch Umstürzen eines abgestellten Motorrads
Keine deliktische Haftung eines Motorradfahrers für die Beschädigung eines anderen Kraftfahrzeugs durch sein ordnungsgemäß abgestelltes, gleichwohl umstürzendes Krad.