Der Kläger betrieb als Einzelkaufmann und Geschäftsführer einer GmbH auf einem der Stadt N. gehörigen 1.780 qm großen Grundstück, F.-Straße ... in N., eine Altölentsorgungsfirma. Die Einzelfirma ist inzwischen abgemeldet, für die GmbH wurde Konkurs beantragt, jedoch mangels Masse abgelehnt.
Der Kläger hatte - nach seiner Behauptung - bei der Beklagten zu 1) die Tankfahrzeuge, amtliches Kennzeichen "... - ES 955" sowie "... - ES 613" haftpflichtversichert und zwar im selben Umfang wie seinen Lkw, amtliches Kennzeichen "... - SE 316", also laut Versicherungsschein mit dem jeweiligen Zusatz "die Beförderung von Altöl und die dadurch (auch beim Be- und Entladen) möglicherweise entstehenden. Schäden sind mitversichert" (vgl. K1). Ausweislich des Versicherungsscheines für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "... - SE 316" waren beide Beklagten zu 50 % Mitversicherer bezüglich dieses Fahrzeuges "und hafteten als Gesamtschuldner".
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