Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung.
Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 28.12.1992 bei der beklagten Sparkasse seit 01.01.1993 Sparkassenangestellter.
Nach §
In § 6 des Arbeitsvertrages ist folgende Nebenabrede vereinbart:
"Zur Grundvergütung können Sie entsprechend gültiger Provisionsgrundsätze der N. Sparkasse einen Dazuverdienst erhalten."
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