Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Kaskoversicherer einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts für ihren PKW Mercedes 500 SL geltend, der zwischen dem 24. und dem 27. Dezember 1993 aus einer Garage in Z. gestohlen worden sei. Die Beklagte verweigert die Leistung, weil der Diebstahl vorgetäuscht sei und die Klägerin falsche Angaben zur Laufleistung gemacht habe.
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