LG Flensburg - Urteil vom 23.02.1999 (2 O 451/98) - DRsp Nr. 1999/10079
LG Flensburg, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 2 O 451/98
DRsp Nr. 1999/10079
Entschädigung für vorläufige Strafverfolgungsmaßnahmen ist nur insoweit möglich, als die vermögensrechtlichen Folgen durch den Vollzug der Maßnahme entstanden sind. Die Anordnung der Maßnahme reicht trotz unklarer Grundentscheidung nicht. Nutzt der Beschuldigte wegen des Vollzugs einer vorläufigen Führerscheinmaßnahme sein Fahrzeug nicht, so sind die ersparten Betriebskosten ihm auf den Ersatz für die Auslagen der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Nimmt der Beschuldigte für die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen Urlaub, so kann er dafür keinen Ersatz nach dem StrEG, sondern nur nach den Auslagenerstattungsbestimmungen der StPO verlangen. Im Rahmen des § 7StrEG sind nur nachgewiesene und für die Abwehr des Vollzugs der vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme ausscheidbare Nebenkosten erstattbar.
Normenkette:
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