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Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung
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LG Hamburg - Beschluß vom 29.03.1999
603 Qs 191/99
Normen:
StGB
§
69
Abs.
2
Nr.
3
, §
142
;
Fundstellen:
DAR 1999, 280
LG Hamburg - Beschluß vom 29.03.1999 (603 Qs 191/99) - DRsp Nr. 1999/10088
LG Hamburg,
Beschluß
vom 29.03.1999
- Aktenzeichen 603 Qs 191/99
DRsp Nr. 1999/10088
Die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden liegt jetzt bei 2000 DM.
Normenkette:
StGB
§
69
Abs.
2
Nr.
3
, §
142
;
Fundstellen
DAR 1999, 280
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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